Zwei Wochen nach Gründung registrieren
Ausländervereine und ausländische Vereine haben die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgegeben.
Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter:innen überwiegend Ausländer sind. Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt.
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Die Anmeldung muss u. a. enthalten: die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins; Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen; Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.
Die vollständigen Angaben zu den Anmelde- und Auskunftspflichten sind in den §§ 19 – 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts geregelt. Jede Änderung der vorgenannten Angaben sowie die Auflösung des Vereins sind ebenfalls der zuständigen Behörde mitzuteilen. Für die Anmeldung bzw. Änderungsmeldungen werden keine Kosten erhoben.
Kontakt zum Ordnungsamt der Stadt Bamberg: Tel.: 0951/87-1291; E-Mail: [email protected]
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