Die Bundesregierung plant eine grundlegende Reform der Haftungsregelungen für Unfälle mit E-Scootern. Ein neuer Entwurf des Justizministeriums sieht vor, dass Vermieter von Elektrokleinstfahrzeugen künftig für Unfallschäden verantwortlich gemacht werden können. Dies soll es Geschädigten erleichtern, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Der Entwurf wird am Mittwoch im Kabinett besprochen. Laut Angaben der Bundesregierung ist die Zahl der Unfälle mit E-Scootern in den letzten Jahren stark angestiegen. Während im Jahr 2021 noch etwa 4.000 Unfälle registriert wurden, stieg diese Zahl bis 2024 auf nahezu 8.000.
„Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie betonte: „Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.“
Hubig sieht keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen, wenn es um die Haftung geht.
Aktuelle Herausforderungen bei der Beweislage
Derzeit sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte müssen nach geltendem Recht ein Verschulden des Fahrers nachweisen, um Schadenersatz zu erhalten. Dies gestaltet sich insbesondere bei Mietrollern als schwierig, vor allem wenn ein Unfall durch einen falsch abgestellten oder umgestürzten E-Scooter verursacht wurde.
Der neue Gesetzesentwurf sieht eine verschuldensunabhängige Halterhaftung vor. Das bedeutet, dass die Fahrer von E-Rollern für Schäden haften, es sei denn, sie können sich entlasten. „Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber die potenziellen Unfallkosten in ihre Kalkulation einbeziehen müssen“, heißt es in dem Entwurf.
Schritte für Geschädigte
Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte zunächst den Fahrer des E-Scooters ansprechen, sofern sie diesen identifizieren können. Alternativ können sie sich an den Halter wenden, der entweder ein Unternehmen oder eine Privatperson sein kann, die den E-Scooter vermietet hat. In Deutschland ist jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, verpflichtet, ein Kennzeichen zu tragen, das nur nach Abschluss einer E-Scooter-Haftpflichtversicherung vergeben wird.
Ausnahmen von den neuen Regelungen
Der Entwurf umfasst elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde nicht überschreiten, wie etwa Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge, gelten die neuen Regelungen nicht. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind von den Haftungsbestimmungen ausgenommen.
Zusätzlich wird erwartet, dass die Zahl der Rentner und Teilzeitbeschäftigten die Beiträge zur Krankenkasse weiter steigern wird.
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