Ein junger Mann, der an einer unheilbaren Erkrankung leidet, hat vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe versucht, seine Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für ein bestimmtes Medikament zu verpflichten. Die Richter wiesen die Beschwerde des Klägers zurück, da das beantragte Medikament für seinen speziellen Fall nicht zugelassen war. Der Erste Senat entschied bereits im Dezember, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, da sie nicht ausreichend begründet wurde.
Der Kläger, geboren im Jahr 2004, leidet an Duchenne-Muskeldystrophie, einer seltenen, erblich bedingten Muskelerkrankung, die typischerweise zu einem fortschreitenden Muskelschwund führt und im jungen Erwachsenenalter tödlich verläuft. Seit 2015 ist der Mann nicht mehr in der Lage zu gehen. Er hatte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für das Medikament Translarna beantragt, das in der EU für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen ist, jedoch nur für gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.
Unterschiedliche Urteile in den Vorinstanzen
In den vorangegangenen Instanzen kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen. Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Mannes zunächst ab. Im Gegensatz dazu entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland den Kläger mit Translarna versorgen müsse. Das Gericht argumentierte, dass es eine auf Indizien basierende, nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Wirkung des Medikaments auf den Krankheitsverlauf gebe. Bei Krankheiten mit regelmäßig tödlichem Verlauf könne dies ausreichen, um einen Anspruch auf Versorgung zu begründen.
Das Bundessozialgericht hingegen sah die Angelegenheit anders und hob das Urteil im Juni 2023 auf. Es stellte fest, dass Versicherte auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf ein Medikament haben, das von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nicht für die Behandlung der Erkrankung zugelassen wurde.
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg
Nach dieser Entscheidung wandte sich der Kläger mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Diese wurde nun abgelehnt, unter anderem weil der Senat der Auffassung war, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das Urteil des Bundessozialgerichts seine Rechte verletze. Zudem wurde angemerkt, dass der Kläger seine Argumentation nicht aktualisiert habe, obwohl die EU-Zulassung für Translarna mittlerweile auch für gehfähige Patienten abgelaufen ist. Weitere Informationen zu ähnlichen Themen finden Sie in unserem Artikel über neue Haftungsregeln bei E-Scootern.
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Bildquelle: Gerd Eichmann via Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)