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Mietminderung: Sechs Mängel, die eine Minderung rechtfertigen

Mieter haben bei erheblichen Mängeln wie defekter Heizung oder Schimmel das Recht auf Mietminderung. Erfahren Sie, welche Mängel eine Reduzierung rechtfertigen und worauf Sie dabei achten sollten.

Mietminderung: Sechs Mängel, die eine Minderung rechtfertigen

Im Winter kann es besonders unangenehm werden, wenn die Heizung ausfällt, sich Schimmel an den Wänden bildet oder der Aufzug häufig nicht funktioniert. In solchen Situationen wird das Wohnen in den eigenen vier Wänden schnell zur Herausforderung. Mieter sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Mängel einfach hinzunehmen.

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Recht auf Mietminderung bei Mängeln

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 536 BGB) gewährt Mietern das Recht, die Miete zu reduzieren, solange die Wohnung nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand genutzt werden kann. Doch wann genau liegt ein erheblicher Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt?

Eine Mietminderung ist immer dann möglich, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt. Juristisch betrachtet bedeutet dies, dass die Leistung, für die im Mietvertrag gezahlt wird, nicht erbracht wird. Es ist wichtig, dass der Mangel nicht durch eigenes Fehlverhalten, wie falsches Lüften, unsachgemäße Nutzung oder eigenmächtige bauliche Veränderungen, verursacht wurde.

Automatisches Recht zur Mietminderung

Das Recht auf Mietminderung tritt automatisch in Kraft, sobald ein erheblicher Mangel festgestellt wird. Eine Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich. Allerdings sind Mieter verpflichtet, den Mangel umgehend zu melden, idealerweise schriftlich, und dem Vermieter die Möglichkeit zur Behebung des Problems zu geben. Solange der Mangel besteht, ist eine Mietminderung zulässig.

Einzelfallabhängige Mietminderung

Die Höhe der Mietminderung variiert je nach Einzelfall. Es existieren keine festen Vorgaben, sondern lediglich Orientierungshilfen aus Gerichtsurteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Mieter die Höhe der Mietminderung zunächst selbst einschätzen müssen.

Die Bandbreite der möglichen Mietkürzungen reicht von geringfügigen Abzügen von 5 bis 10 Prozent, beispielsweise bei einem Gerüst vor der Fassade, bis hin zu extremen Fällen wie starkem Schimmelbefall, bei dem Gerichte sogar eine Mietminderung von 100 Prozent anerkannt haben.

Vorsicht bei der Mietkürzung

Bei der Festlegung der Höhe der Mietminderung ist jedoch Vorsicht geboten: Wer zu hoch oder ungerechtfertigt kürzt, läuft Gefahr, Mietrückstände zu verursachen, was im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen kann. Experten empfehlen, die volle Miete zunächst unter Vorbehalt zu zahlen und die korrekte Höhe der Mietminderung rechtlich überprüfen zu lassen, beispielsweise durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Bildquelle: Bildquelle: Christian Lue auf Unsplash

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