Ausblick / Was als Nächstes zu erwarten ist: Ab dem 12. August 2026 treten neue Regelungen in Kraft, die die Anforderungen an Lebensmittelverpackungen in der Europäischen Union erheblich verschärfen. Verbraucher werden insbesondere bei ihrem Einkauf in der Pizzeria, beim Metzger und bei Take-away-Diensten die Auswirkungen dieser Änderungen spüren.
Erwartungen an die neuen Regelungen
Die EU-Verpackungsverordnung, auch bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), wird ab dem besagten Datum verbindlich und setzt standardisierte Vorgaben für Verpackungen in ganz Europa. Ziel ist es, die Umweltverträglichkeit der Verpackungen zu steigern und die Menge an Verpackungsabfällen in der EU zu reduzieren. Zudem wird die Recyclingfähigkeit der Verpackungen verbessert, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Aktueller Stand der Regelungen
Die PPWR trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und sieht eine schrittweise Umsetzung vor. Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Vorschriften für Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind für die Jahre 2028 und 2030 geplant. In Deutschland werden diese Vorgaben durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) umgesetzt. Hintergrund dieser umfassenden Regelung ist der European Green Deal, der darauf abzielt, Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.
Hintergrund und Motivation
Die Notwendigkeit zur Reduzierung von Verpackungsabfällen ist eine der zentralen Aufgaben, die mit der neuen Verordnung angegangen werden sollen. Durch die Verpflichtung zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Verpackungen sollen langfristig wertvolle Ressourcen geschont und die Umwelt entlastet werden.
Was Verbraucher im Alltag erwarten können
Die neuen Vorschriften werden sich insbesondere auf Verpackungen auswirken, die in der Lebensmittelindustrie verwendet werden, darunter Brötchentüten, Pizzakartons, Nudelboxen und Fleischverpackungen. Ab dem 12. August 2026 müssen diese Verpackungen nahezu frei von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sein, die in vielen Lebensmittelschalen und Verpackungen Verwendung finden.
Für PFAS gelten strenge Grenzwerte: Einzelne Verbindungen dürfen 25 ppb (parts per billion) nicht überschreiten, während die Summe aller nachgewiesenen Verbindungen einen Wert von 250 ppb nicht überschreiten darf. Der gesamte Gehalt an PFAS darf 50 Milligramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial nicht übersteigen (Art. 5 PPWR).
Wissenswertes über PFAS
PFAS sind synthetisch hergestellte Chemikalien, die aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften häufig in Lebensmittelverpackungen, Kochgeschirr oder Outdoorbekleidung eingesetzt werden. Ihr gesundheitlicher Einfluss ist besorgniserregend: Sie sind mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen, darunter Leberschäden und Krebs, in Verbindung gebracht worden und gelten als schwer abbaubar, was zu einer Gefährdung der Umwelt führt.
Verpackungen und deren Inverkehrbringung
Wichtig ist, dass der Zeitpunkt, an dem eine Verpackung in den Verkehr gebracht wird, entscheidend ist. Beispielsweise muss ein Metzger, der sein Fleisch am 12. August 2026 verpackt, die neuen Grenzwerte einhalten. Verpackt er jedoch am 11. August, unterliegt er noch nicht den neuen Anforderungen. Dies gilt auch, wenn die Ware am 11. August verpackt und erst am 12. August verkauft wird.
Verbraucherhinweise zur Erkennung von PFAS
Ob eine Verpackung bereits den neuen Anforderungen entspricht, lässt sich nicht immer leicht feststellen. Beispielsweise könnten Pizzakartons weniger stark beschichtet sein. Dies kann dazu führen, dass sich Fettflecken schneller ausbreiten oder der Karton durchweicht. Ein weiterer möglicher Hinweis auf PFAS könnte sein, wenn ein Tropfen Öl auf der Verpackung länger stehen bleibt. Besser ist es, nach Angaben wie „PFAS-frei“ oder „PFC-frei“ zu suchen, obwohl eine allgemeine Kennzeichnungspflicht noch nicht besteht.
Pflichten für Unternehmen
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rolle nach den Vorgaben der PPWR zu überprüfen. Je nach Funktion – ob Erzeuger, Hersteller, Importeur, Lieferant oder Händler – müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden, etwa die Sicherstellung der Konformität der Verpackungen oder die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese Anforderungen gelten teilweise bereits.
Weitere Schritte und künftige Vorgaben
Die EU-Verpackungsverordnung sieht viele zusätzliche Schritte vor, die schrittweise in Kraft treten. Ab dem 12. Februar 2027 müssen Lebensmittelhändler beispielsweise die Mitnahme von eigenen Behältern durch Kunden akzeptieren, sofern diese hygienisch geeignet sind. Bis dahin dürfen Händler solche Verpackungen noch ablehnen. Auch dürfen keine Gebühren für das Befüllen von mitgebrachten Behältern erhoben werden.
Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen Angaben zur Materialzusammensetzung tragen, um das Recycling zu erleichtern. Ab 12. Februar 2029 wird eine Kennzeichnungspflicht für wiederverwendbare Verpackungen eingeführt, die auch einen QR-Code zur Nachverfolgung enthalten muss. Zudem sind ab 2030 bestimmte Einwegkunststoffverpackungen untersagt, und es gelten Vorgaben zur Reduzierung von Verpackungsvolumen und -gewicht.
Die bevorstehenden Änderungen in der EU-Verpackungsverordnung stellen somit einen bedeutenden Schritt in der europäischen Umweltpolitik dar und werden sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.
Quellen: t-online
Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.