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Reiserücktrittsversicherung hilft bei Angst vor Krieg oft nicht

Viele Reisende sind verunsichert, ob sie bei Angst vor Krieg ihre Reisen kostenlos stornieren können. Reiserücktrittsversicherungen bieten oft keinen Schutz, wenn die Sicherheitslage sich verschlechtert. Experten raten, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und die Reiseveranstalter zu kon…

Reiserücktrittsversicherung hilft bei Angst vor Krieg oft nicht

Die gegenwärtigen Konflikte, insbesondere der Iran-Krieg, haben dazu geführt, dass zahlreiche Reisende in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Viele, die ihre Reisen noch nicht angetreten haben, versuchen nun, ihre Buchungen umzubuchen. Allerdings reicht die Angst vor Krisen nicht aus, um die Kosten für eine Stornierung durch eine Reiserücktrittsversicherung abdecken zu lassen. Welche Bedingungen für eine solche Versicherung gelten und was aktuell bei Stornierungen zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert.

Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei Krieg

Reiserücktrittsversicherungen leisten in der Regel keine Zahlungen, wenn der Rücktritt oder Abbruch der Reise auf Kriegshandlungen oder die Angst davor zurückzuführen ist. Dies betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Hinweis lautet: Vor jeder Reise sollte die eigene Versicherungsdeckung genau geprüft werden.

„Vor einer Reise sollte klar sein, unter welchen Umständen die Reiseversicherung greift – beispielsweise bei unerwarteten schweren Erkrankungen, Unfällen oder anderen persönlichen Notfällen“, erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV. „Ein Rücktritt allein aufgrund einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel ist jedoch nicht versichert.“

Rechte bei Pauschalreisen

Es gibt jedoch Möglichkeiten, eine Reise kostenfrei abzusagen, insbesondere wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Reisende, die über einen Veranstalter buchen, haben in bestimmten Fällen das Recht, ihre Reise ohne zusätzliche Kosten zu stornieren. Dies gilt, wenn auf dem Weg zum Urlaubsort, am Zielort oder in der Region unvorhergesehene und außergewöhnliche Umstände auftreten, die den Aufenthalt unmöglich machen, erläutert der Reiserechtler Paul Degott. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, wie sie derzeit für viele Länder im Nahen Osten besteht, kann ein Indiz für solche Umstände sein, auch wenn diese nicht immer notwendig sind. In diesem Zusammenhang sollten sich Reisende auch über die aktuellen Informationen informieren, wie in dem Artikel Deutsche sitzen fest: Was Reiseverband und Regierung raten beschrieben.

Für Pauschalreisende ist es ratsam, sich zuerst an das Reisebüro oder den Reiseveranstalter zu wenden. Wenn die Reise erst in einigen Wochen, beispielsweise in den Osterferien, ansteht, sollte die Situation zunächst beobachtet werden. Eine voreilige Stornierung könnte dazu führen, dass Reisende auf den Stornierungskosten sitzen bleiben, falls sich die Lage bis dahin entspannt.

Individuelle Buchungen und Stornierungsbedingungen

Wer seine Flüge und Hotels individuell und nicht als Paket bei einem Veranstalter gebucht hat, hat nicht die Möglichkeit, kostenfrei bei außergewöhnlichen Umständen zu stornieren. In diesem Fall gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner.

Abgedeckte Gründe für Reiserücktritt und -abbruch

Eine Rücktrittsversicherung greift laut GDV nur bei klar definierten persönlichen Gründen. Daher ist es wichtig, die genauen Bedingungen der Versicherungspolicen zu prüfen, da diese variieren können. Zu den typischen Gründen zählen:

  • Unerwartete, schwere Erkrankung vor Reisebeginn
  • Schwangerschaft oder Schwangerschaftskomplikationen
  • Erkrankung oder Impfunverträglichkeit von mitreisenden Kindern
  • Todesfall in der Familie
  • Manche Policen decken auch Arbeitsplatzverlust oder -wechsel ab

Eine Reiseabbruchversicherung kommt zum Tragen, wenn der Urlaub aufgrund unvorhergesehener Ereignisse abgebrochen werden muss. Zu den anerkannten Gründen zählen:

  • Tod eines Reisenden
  • Schwere Unfallverletzungen
  • Unerwartete schwere Erkrankung
  • Beschädigung des eigenen Hauses oder der Wohnung durch Brand, Explosion oder Naturereignisse wie Sturm oder Hochwasser

In vielen Fällen werden beide Policen als Kombitarif in einem Vertrag angeboten.

Bei weiteren Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Bildquelle: Atlantic Ambience auf Pexels

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