Bonn: Urteil im Mordfall einer Stewardess nach 33 Jahren
Nach über drei Jahrzehnten wurde ein 59-Jähriger für den Mord an einer 29-jährigen Stewardess in Bonn-Bad Godesberg verurteilt. Das Bonner Schwurgericht sprach ihn schuldig für die Tat, die sich im Jahr 1992 ereignete. Die Richter stellten jedoch nicht die besondere Schwere der Schuld fest, wie es von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gefordert wurde.
Der Angeklagte wurde im Mai 2025 durch die Wiederaufnahme des sogenannten Cold Case-Falls identifiziert, nachdem DNA-Spuren gefunden wurden. Bei seiner Festnahme lebte er in Bad Breisig (Rheinland-Pfalz) und war dort als Hilfskoch tätig. Zu Beginn des Prozesses im Januar legte er ein Geständnis ab.
Gezielte Suche nach einem Opfer
Das Gericht war überzeugt, dass der Angeklagte am Abend der Tat gezielt nach einer „Zufallsperson“ suchte, um diese zu vergewaltigen. Nach seiner Schicht in einem Bonner Gasthaus konsumierte er mehrere Biere, nahm Drogen und fuhr mit dem Fahrrad los.
Gegen drei Uhr morgens sah er die 29-Jährige, die gerade aus einem Auto stieg und auf die Wohnung ihres damaligen Freundes zuging. Daraufhin entschloss er sich, seinen Plan in die Tat umzusetzen. Die Tötung der Frau war ursprünglich nicht Teil seines Vorhabens, wie im Urteil festgehalten wurde.
Verbrechen und seine Folgen
Nach der Vergewaltigung in der Wohnung entschloss sich der Angeklagte, „die Zeugin zu beseitigen“. Er erdrosselte sie mit einem Lautsprecherkabel und übergoss die Leiche mit Rasierwasser, bevor er sie in Brand setzte. Der Freund der 29-Jährigen fand am Morgen die halb verkohlte Leiche.
Eine eigens eingerichtete Mordkommission ermittelte in verschiedene Richtungen, jedoch ohne Erfolg. Im Jahr 1995 wurde der Angeklagte wegen zwei anderer Vergewaltigungen zu sieben Jahren Haft verurteilt, wobei auch seine DNA gesichert wurde. Ein ähnlicher Fall, die Messerattacke in Kaiserslautern, zeigt die erschreckenden Ausmaße von Gewaltverbrechen in der Region.
Psychiatrische Gutachten und Schuldfähigkeit
Das Gericht stellte fest, dass der Täter an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leidet und als „erheblich dissozial“ sowie ohne Empathie gilt. Dennoch sahen die Bonner Richter eine verminderte Schuldfähigkeit, wie sie von der Verteidigung gefordert wurde, nicht gegeben. Ein psychiatrischer Gutachter bestätigte die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten.
„`
Bildquelle: Bildquelle: (Augustin-Foto) Jonas Augustin auf Unsplash